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Steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen in der Gastronomie: Was Sie wissen müssen

Steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen in der Gastronomie: Was Sie wissen müssen
Sommaire

Hier ist der ausführliche Fachartikel:


Sie haben gerade einen Geschenkgutschein über 80 Euro verkauft. Das Geld ist auf Ihrem Konto. Aber müssen Sie diesen Betrag sofort versteuern? Die Umsatzsteuer direkt abführen? Und was passiert steuerlich, wenn der Beschenkte seinen Gutschein niemals einlöst? Die steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen in der Gastronomie ist ein Thema, das viele selbstständige Gastronomen erst im Nachhinein entdecken — häufig nach einer Betriebsprüfung oder einer unangenehmen Auseinandersetzung mit dem Steuerberater. Dabei sind die Regeln eindeutig, vorausgesetzt man kennt sie. Dieser Artikel beleuchtet jeden steuerlichen und buchhalterischen Aspekt, damit Sie Ihre Geschenkgutscheine rechtssicher und entspannt verwalten können.

Steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen in der Gastronomie: der rechtliche Rahmen

Bevor wir uns den Buchungssätzen widmen, klären wir die Grundlagen. Ein Restaurant-Geschenkgutschein ist weder eine Ware noch eine Dienstleistung. Es handelt sich um ein Vorauszahlungsinstrument: Der Kunde zahlt heute für eine Leistung, die erst später erbracht wird. Diese Unterscheidung ist grundlegend, denn sie bestimmt die gesamte steuerliche Behandlung.

Nach deutschem Recht (sowie in Österreich und der Schweiz) ist ein Geschenkgutschein einem Wertgutschein gleichgestellt. Er stellt eine Forderung des Inhabers gegenüber Ihrem Betrieb dar. Solange der Gutschein nicht eingelöst wurde, haben Sie die Leistung noch nicht erbracht — Sie haben lediglich eine Vorauszahlung erhalten.

Diese Einordnung hat zwei wesentliche Konsequenzen:

  • Die Umsatzsteuer wird beim Verkauf des Gutscheins nicht fällig
  • Der Umsatz wird erst bei Einlösung des Gutscheins erfasst

Viele Gastronomen machen den Fehler, den Verkauf eines Geschenkgutscheins sofort als Umsatzerlös zu verbuchen. Das ist ein Buchungsfehler, der Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Ihr steuerliches Ergebnis verfälschen kann.

Die EU-Gutschein-Richtlinie: Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1065 (in Deutschland durch § 3 Abs. 13–15 UStG) wird zwischen zwei Arten von Gutscheinen unterschieden:

  • Einzweck-Gutschein (SPV — Single Purpose Voucher): Der Leistungsort, die Art der Leistung und der anzuwendende Umsatzsteuersatz stehen bereits bei der Ausstellung fest. Die Umsatzsteuer wird dann bereits beim Verkauf des Gutscheins fällig.
  • Mehrzweck-Gutschein (MPV — Multi-Purpose Voucher): Mindestens einer dieser Faktoren ist zum Zeitpunkt der Ausstellung noch unbekannt. Die Umsatzsteuer wird erst bei der Einlösung fällig.

Für einen selbstständigen Gastronomen, der einen einzelnen Betrieb mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz für die Vor-Ort-Bewirtung führt (in Deutschland 19 %, in Österreich 10 %), könnte der Geschenkgutschein theoretisch als Einzweck-Gutschein eingestuft werden. In der Praxis werden die meisten Restaurant-Geschenkgutscheine jedoch als Mehrzweck-Gutscheine behandelt, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Der Gutschein kann für Speisen außer Haus eingelöst werden (in Deutschland 7 % USt.)
  • Er kann alkoholische Getränke abdecken (19 % USt.)
  • Der genaue Umfang der Leistungen steht im Voraus nicht fest

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren. In der großen Mehrheit der Fälle fallen Ihre Geschenkgutscheine unter die Regelung für Mehrzweck-Gutscheine, was die Handhabung vereinfacht: keine Umsatzsteuer beim Verkauf, Umsatzsteuer erst bei der Einlösung.

Umsatzsteuer bei Geschenkgutscheinen: wann und wie deklarieren

Dies ist die am häufigsten gestellte Frage. Die Umsatzsteuer bei Geschenkgutscheinen folgt einer einfachen, aber oft missverstandenen Logik.

Beim Verkauf: keine Umsatzsteuer

Wenn ein Kunde einen Geschenkgutschein über 50 Euro kauft, nehmen Sie 50 Euro ein. Aber Sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Transaktion stellt keinen Verkauf einer Ware oder Dienstleistung dar — es handelt sich um einen Tausch von Geld gegen das Versprechen einer zukünftigen Leistung.

Konkret bedeutet das:

  • Sie stellen keine Rechnung mit Umsatzsteuer aus
  • Sie melden diesen Betrag nicht in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)
  • Sie erfassen den Zahlungseingang als Verbindlichkeit gegenüber dem Gutscheininhaber

Bei der Einlösung: die Umsatzsteuer wird regulär fällig

Wenn der Beschenkte zum Essen kommt und mit seinem Gutschein bezahlt, wird die Bewirtungsleistung erbracht. Die Umsatzsteuer fällt dann nach den üblichen Regeln an:

  • 19 % für die Bewirtung vor Ort (in Deutschland; in Österreich 10 %)
  • 7 % für Speisen zum Mitnehmen (in Deutschland; in Österreich 10 %)
  • 7 % für bestimmte Grundnahrungsmittel und Lebensmittel
  • 19 % für alkoholische Getränke (in Deutschland; in Österreich 20 %)

Dass die Zahlung bereits im Voraus eingegangen ist, ändert daran nichts. Die Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt der Leistungserbringung fällig.

Konkretes Beispiel

Ein Kunde kauft am 15. Dezember einen Geschenkgutschein über 100 Euro. Der Beschenkte löst ihn am 20. Januar für ein Essen ein, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • Vorspeise + Hauptgang + Dessert: 75 Euro brutto (19 % USt., entspricht 11,97 Euro Umsatzsteuer)
  • Eine Flasche Wein: 25 Euro brutto (19 % USt., entspricht 3,99 Euro Umsatzsteuer)

Die gesamte Umsatzsteuer von 15,96 Euro wird im Voranmeldungszeitraum Januar deklariert, nicht im Dezember. Im Dezember fällt keinerlei Umsatzsteuer im Zusammenhang mit diesem Gutschein an.

Sonderfall: der teilweise eingelöste Geschenkgutschein

Wenn der Beschenkte bei einem ersten Besuch 70 Euro eines 100-Euro-Gutscheins einlöst, deklarieren Sie die Umsatzsteuer nur auf die tatsächlich erbrachten Leistungen im Wert von 70 Euro. Die verbleibenden 30 Euro bleiben als Verbindlichkeit bestehen — bis zur nächsten Einlösung oder bis zum Ablauf des Gutscheins.

Buchführung bei Geschenkgutscheinen: die wichtigsten Buchungssätze

Die Buchführung bei Geschenkgutscheinen erfordert Sorgfalt und eine klare Methodik. Hier sind die typischen Buchungssätze, die Ihr Steuerberater erwartet.

Buchung beim Verkauf des Geschenkgutscheins

Wenn Sie einen Geschenkgutschein über 100 Euro verkaufen:

  • Soll: 1200 — Bank (oder 1000 — Kasse): 100 Euro
  • Haben: 1718 — Erhaltene Anzahlungen (oder ein dediziertes Unterkonto für Gutscheine): 100 Euro

Sie erfassen zwar einen Zahlungseingang, aber keinen Ertrag. Das Konto für erhaltene Anzahlungen ist ein Passivkonto: Es bildet Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gutscheininhaber ab. Für eine bessere Nachverfolgung empfiehlt es sich, ein eigenes Unterkonto (z. B. „Geschenkgutscheine — erhaltene Anzahlungen") einzurichten.

Buchung bei der Einlösung des Geschenkgutscheins

Wenn der Beschenkte den Gutschein für ein Essen im Wert von 100 Euro einlöst (davon 84,03 Euro netto bei Vor-Ort-Bewirtung mit 19 % USt.):

  • Soll: 1718 — Erhaltene Anzahlungen: 100 Euro
  • Haben: 8400 — Erlöse Bewirtung (19 % USt.): 84,03 Euro
  • Haben: 1776 — Umsatzsteuer: 15,97 Euro

Die Verbindlichkeit wird aufgelöst, der Ertrag erfasst und die Umsatzsteuer abgeführt. Alles korrekt verbucht.

Buchung bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen

Wenn das Essen sowohl alkoholische Getränke (19 %) als auch Speisen zum Mitnehmen (7 %) umfasst, muss entsprechend aufgeteilt werden:

  • Soll: 1718: 100 Euro
  • Haben: 8400 — Bewirtung vor Ort (netto, 19 %): 63,03 Euro
  • Haben: 8300 — Speisen zum Mitnehmen (netto, 7 %): 23,36 Euro
  • Haben: 1776 — Umsatzsteuer 19 %: 11,97 Euro
  • Haben: 1771 — Umsatzsteuer 7 %: 1,64 Euro

Die Aufteilung erfolgt genauso wie bei einer regulären Zahlung per EC- oder Kreditkarte. Der einzige Unterschied: Die Sollbuchung erfolgt auf dem Konto für erhaltene Anzahlungen statt auf dem Bankkonto.

Laufende Überwachung: das unverzichtbare Gutschein-Register

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung führen Sie ein Übersichtsregister Ihrer im Umlauf befindlichen Geschenkgutscheine mit folgenden Angaben:

  • Eindeutige Nummer oder Code des Gutscheins
  • Ausstellungsdatum
  • Ursprünglicher Betrag
  • Restbetrag
  • Ablaufdatum
  • Status (aktiv, teilweise eingelöst, abgelaufen, erstattet)

Dieses Register ist Ihr Sicherheitsnetz bei einer Betriebsprüfung. Es belegt den Saldo des Anzahlungskontos zum jeweiligen Bilanzstichtag. Lösungen wie ALaCarte.direct ermöglichen die Automatisierung dieser Nachverfolgung durch die integrierte Geschenkgutschein-Verwaltung, wodurch das Risiko manueller Fehler erheblich reduziert wird.

Steuerliche Behandlung nicht eingelöster Geschenkgutscheine (Breakage)

Dies ist ein häufig übersehenes, aber steuerlich bedeutsames Thema. Ein erheblicher Anteil der verkauften Geschenkgutscheine wird nie vollständig eingelöst. Dieses Phänomen, als Breakage bekannt, hat konkrete buchhalterische und steuerliche Konsequenzen.

Wann wird der Ertrag eines nicht eingelösten Gutscheins erfasst?

Ein Geschenkgutschein hat eine Gültigkeitsdauer (üblicherweise zwischen 6 Monaten und 3 Jahren — in Deutschland gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern keine kürzere Frist vereinbart wird). Nach Ablauf dieser Frist, wenn der Gutschein nicht eingelöst wurde:

  • Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Inhaber erlischt
  • Der Restbetrag muss als Ertrag erfasst werden

Der Buchungssatz lautet wie folgt:

  • Soll: 1718 — Erhaltene Anzahlungen
  • Haben: 2709 — Sonstige außerordentliche Erträge

Fällt auf den Breakage-Betrag Umsatzsteuer an?

Dies ist ein heikler Punkt. Da keine Leistung erbracht wurde, ist keine Umsatzsteuer fällig auf den Betrag nicht eingelöster, abgelaufener Gutscheine. Der erfasste Ertrag ist ein nicht umsatzsteuerbarer Ertrag — er stellt keine Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung dar.

Das bedeutet: Die 100 Euro eines abgelaufenen Gutscheins werden zu 100 Euro Nettoertrag, ohne abzuführende Umsatzsteuer. Für den Gastronomen ist dies finanziell vorteilhaft, muss aber korrekt dokumentiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit beim Jahresabschluss

Bei jedem Jahresabschluss muss Ihr Steuerberater den Saldo des Anzahlungskontos analysieren:

  • Noch gültige Gutscheine: Der Saldo verbleibt auf dem Anzahlungskonto (Verbindlichkeit)
  • Seit dem letzten Abschluss abgelaufene Gutscheine: Umbuchung als außerordentlicher Ertrag
  • Bald ablaufende Gutscheine: Nach dem Vorsichtsprinzip ziehen es manche Steuerberater vor, den tatsächlichen Ablauf abzuwarten

Diese Analyse ist unerlässlich für eine korrekte Bilanz. Sie kann auch Auswirkungen auf Ihr zu versteuerndes Ergebnis haben. Um die Breakage-Mechanismen und deren Optimierung besser zu verstehen, lesen Sie unseren Artikel darüber, wie Sie mit Geschenkgutscheinen schwache Abende füllen, der unter anderem Strategien zur Maximierung der Gutschein-Einlösung behandelt.

Geschenkgutscheine von Unternehmen: sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Betriebsräte, Unternehmen und Arbeitgeber sind wichtige Abnehmer von Restaurant-Geschenkgutscheinen. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich jedoch je nachdem, ob man die Perspektive des kaufenden Unternehmens oder des verkaufenden Gastronomen einnimmt.

Aus Sicht des Gastronomen: keine Änderung

Ob Ihr Geschenkgutschein von einer Privatperson oder einem Unternehmen gekauft wird — die steuerliche Behandlung ist für Sie identisch. Sie wenden dieselben Regeln der aufgeschobenen Umsatzsteuer und der Ertragserfassung bei Einlösung an.

Der einzige praktische Unterschied: Unternehmen kaufen häufig größere Mengen. Sie können eine Sammelrechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen (da es sich um Mehrzweck-Gutscheine handelt) mit dem Hinweis „Mehrzweck-Gutscheine gemäß § 3 Abs. 15 UStG — Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung fällig".

Aus Sicht des kaufenden Unternehmens: Freigrenzen und Sozialversicherung

Dieser Punkt betrifft Sie als Gastronom nicht unmittelbar, aber das Wissen darüber ermöglicht es Ihnen, Ihre Firmenkunden besser zu beraten und Ihre Unternehmenspartnerschaften für wiederkehrende Events auszubauen.

Sachbezüge und Aufmerksamkeiten, die Arbeitgeber an Mitarbeitende ausgeben, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • In Deutschland gilt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sowie die Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro bei persönlichen Anlässen
  • Der Gutschein wird anlässlich eines persönlichen Anlasses überreicht (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Firmenjubiläum etc.)
  • In Österreich gelten ähnliche Regelungen mit einer jährlichen Freigrenze für Sachzuwendungen

Restaurant-Geschenkgutscheine eignen sich hervorragend für viele dieser Anlässe (Weihnachtsfeier, Geburtstag, Firmenjubiläum, Verabschiedung in den Ruhestand). Das ist ein starkes Verkaufsargument, wenn Sie lokale Unternehmen ansprechen.

Steuerliche Absetzbarkeit für das kaufende Unternehmen

Geschenkgutscheine, die ein Unternehmen für Mitarbeitende oder Geschäftspartner erwirbt, sind in der Regel als Personalaufwand (Sachbezüge) oder als Betriebsausgaben (Geschenke an Geschäftspartner, unter Beachtung der 50-Euro-Grenze nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) steuerlich absetzbar. Die Umsatzsteuer auf den Gutscheinkauf kann vom kaufenden Unternehmen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, da sie beim Kauf nicht ausgewiesen wurde.

Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten

Über die Buchungssätze hinaus bringt die steuerliche Behandlung von Restaurant-Geschenkgutscheinen bestimmte Dokumentationspflichten mit sich.

Was Sie aufbewahren müssen

  • Das Gutschein-Register: Nummer, Betrag, Datum, Identität des Käufers (sofern bekannt)
  • Einlösungsnachweise: Kassenbons, Auszüge aus dem Kassensystem mit dem Vermerk der Gutscheinzahlung
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschenkgutscheine, insbesondere mit Angabe der Gültigkeitsdauer und der Einlösungsbedingungen

Diese Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (gesetzliche Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 AO und § 257 HGB für buchführungspflichtige Unternehmen in Deutschland; in Österreich gelten gemäß BAO ebenfalls 7 Jahre).

Konformität mit den Anforderungen an Kassensysteme

Seit dem 1. Januar 2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen (gemäß Kassensicherungsverordnung — KassenSichV). In Österreich gelten die Bestimmungen der Registrierkassenpflicht (RKSV). Ihr System zur Verwaltung von Geschenkgutscheinen muss in Ihr zertifiziertes Kassensystem integriert sein, um folgendes zu gewährleisten:

  • Unveränderbarkeit der Daten
  • Sicherung der Aufzeichnungen
  • Aufbewahrung der Daten
  • Ordnungsgemäße Archivierung

Wenn Sie Ihre Geschenkgutscheine über ein vom Kassensystem getrenntes System verwalten, stellen Sie sicher, dass die Finanzströme korrekt nachvollziehbar und abgleichbar sind. Dies ist ein Punkt, den Betriebsprüfer zunehmend genauer unter die Lupe nehmen. Für weitergehende Informationen zum regulatorischen Rahmen empfehlen wir Ihnen auch unseren Leitfaden zu den Pflichtversicherungen in der Gastronomie, der weitere wesentliche gesetzliche Pflichten behandelt.

Rechnungsstellung an Firmenkunden

Wenn ein Unternehmen bei Ihnen eine größere Anzahl von Geschenkgutscheinen bestellt, müssen Sie ein Dokument ausstellen, das:

  • Klar darauf hinweist, dass es sich um Mehrzweck-Gutscheine handelt
  • Anzahl und Einzelwert der Gutscheine angibt
  • Darauf hinweist, dass die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht anwendbar ist
  • Auf § 3 Abs. 15 UStG verweist

Dieses Dokument ist keine Rechnung im eigentlichen Sinne (da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird), sondern eine Quittung oder Belastungsanzeige. Bewahren Sie es sorgfältig auf.

Die häufigsten steuerlichen Fehler

Hier sind die Fallstricke, in die Gastronomen regelmäßig tappen, wenn sie Geschenkgutscheine ohne steuerliche Vorbereitung einführen.

Fehler Nr. 1: Umsatzsteuer beim Verkauf des Gutscheins abführen

Dies ist der häufigste Fehler. Sie führen die Umsatzsteuer zu früh ab, was zu einer Verschiebung führt. Und wenn der Gutschein eingelöst wird, riskieren Sie, die Umsatzsteuer ein zweites Mal abzuführen — oder aufwendige Korrekturbuchungen vornehmen zu müssen.

Lösung: Den Verkauf eines Geschenkgutscheins niemals als Umsatzerlös verbuchen. Immer über das Konto für erhaltene Anzahlungen buchen.

Fehler Nr. 2: Abgelaufene Gutscheine nie ausbuchen

Befinden sich Geschenkgutscheine, die vor drei Jahren ausgestellt wurden, noch immer auf Ihrem Anzahlungskonto? Das ist eine fiktive Verbindlichkeit, die Ihre Bilanz verfälscht. Das Finanzamt könnte dies als künstliche Minderung Ihres Gewinns werten.

Lösung: Bei jedem Jahresabschluss die abgelaufenen Gutscheine prüfen und die Beträge als Ertrag umbuchen.

Fehler Nr. 3: Umsatzsteuersätze bei der Einlösung nicht korrekt aufteilen

Wenn ein Geschenkgutschein ein Essen mit alkoholischen Getränken und Speisen abdeckt, muss die Umsatzsteuer genauso aufgeteilt werden wie bei jedem anderen Zahlungsmittel. Manche Gastronomen wenden vereinfachend einen einheitlichen Steuersatz an. Das ist bei einer Betriebsprüfung ein Problem.

Lösung: Ihr Kassensystem muss die Umsatzsteuer unabhängig vom Zahlungsmittel automatisch korrekt aufteilen.

Fehler Nr. 4: Erstattung und Stornierung verwechseln

Wenn Sie einen nicht eingelösten Geschenkgutschein erstatten (wozu Sie grundsätzlich nicht verpflichtet sind, es sei denn, Ihre AGB sehen dies vor), handelt es sich weder um eine Gutschrift noch um eine Stornierung — sondern um eine Rückzahlung einer Vorauszahlung. Die Buchung ist schlicht die Umkehrung des Verkaufs:

  • Soll: 1718 (Auflösung der Verbindlichkeit)
  • Haben: 1200 — Bank (Mittelabfluss)

Es fällt keine Umsatzsteuer an, da beim Verkauf keine Umsatzsteuer erhoben wurde.

Auswirkungen auf Ihre Liquidität und Ihr Betriebsmanagement

Die steuerlichen Regelungen für Geschenkgutscheine zu verstehen bedeutet auch, deren Auswirkungen auf Ihren Geschäftsalltag zu verstehen.

Der Liquiditätsvorteil

Sie kassieren sofort, erbringen die Leistung aber erst später. Dieser Zeitversatz schafft einen echten Liquiditätsvorteil. Für ein selbstständig geführtes Restaurant, das jährlich mehrere tausend Euro an Geschenkgutscheinen verkauft — insbesondere in der Weihnachtszeit — kann dieser Cashflow-Zufluss erheblich sein.

Beachten Sie jedoch: Dieses Geld ist kein Ertrag. Es darf nicht als solcher ausgegeben werden. Bei einer hohen Einlösungswelle (z. B. nach den Feiertagen) müssen Sie in der Lage sein, Ihren Verpflichtungen nachzukommen. Deshalb bleibt eine kluge Verhandlung mit Ihren Lieferanten unverzichtbar, um Ihre Einkaufskosten in Zeiten hoher Auslastung im Griff zu behalten.

Die steuerliche Zeitverschiebung

Der Zeitversatz zwischen Zahlungseingang und Ertragserfassung kann sich auf Ihr Jahresergebnis auswirken. Wenn Sie im Dezember viele Gutscheine verkaufen, diese aber erst im Januar/Februar eingelöst werden, erscheint Ihr Dezember-Ergebnis beim Umsatz schwächer, als es tatsächlich in der Liquidität der Fall ist. Umgekehrt wird der Januar durch die Einlösungen „aufgebläht".

Dieser Zeitversatz ist normal und entspricht den buchhalterischen Grundsätzen. Aber Sie sollten ihn in Ihrer Finanzplanung berücksichtigen, insbesondere wenn Sie Bankverbindlichkeiten haben, die an Ihren Umsatz gekoppelt sind.

Integration mit Ihrem Kundenbindungsprogramm

Geschenkgutscheine lassen sich hervorragend mit einem Empfehlungsprogramm für Ihr Restaurant kombinieren, um Ihre Neukundengewinnung zu verstärken. Steuerlich sind beide Instrumente klar voneinander zu trennen: Der Geschenkgutschein ist eine Vorauszahlung, während der Empfehlungsrabatt ein Preisnachlass ist. Achten Sie darauf, beides in Ihrer Buchführung nicht zu vermischen.

Steuerliche Checkliste für Ihre Geschenkgutscheine

Bevor Sie Ihr Geschenkgutschein-Programm starten oder fortführen, prüfen Sie folgende Punkte:

  • Einordnung der Gutscheine: Sind Ihre Gutscheine Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine? (Im Zweifelsfall als Mehrzweck-Gutschein behandeln)
  • Eigenes Buchhaltungskonto: Haben Sie ein Unterkonto für erhaltene Anzahlungen aus Geschenkgutscheinen eingerichtet?
  • Keine Umsatzsteuer bei Ausstellung: Ist Ihr Kassensystem so konfiguriert, dass beim Gutscheinverkauf keine Umsatzsteuer erhoben wird?
  • Korrekte Umsatzsteuer-Aufteilung bei Einlösung: Teilt Ihr System die Steuersätze bei der Einlösung korrekt auf?
  • Übersicht der im Umlauf befindlichen Gutscheine: Führen Sie ein aktuelles Register?
  • Behandlung abgelaufener Gutscheine: Prüfen Sie bei jedem Jahresabschluss die abgelaufenen Gutscheine?
  • Aktuelle AGB: Enthalten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zur Gültigkeitsdauer und zu den Einlösungsbedingungen?
  • Dokumentenaufbewahrung: Archivieren Sie die Belege über 10 Jahre?
  • Konformität des Kassensystems: Verfügt Ihr System über eine zertifizierte TSE (in Deutschland) bzw. entspricht es der RKSV (in Österreich)?
  • Korrekte Rechtshinweise bei B2B-Verkäufen: Verwenden Sie den richtigen Verweis (§ 3 Abs. 15 UStG) auf Ihren Dokumenten?

Fazit: Sichern Sie Ihre steuerliche Compliance jetzt ab

Die steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen in der Gastronomie beruht auf einem einfachen Grundsatz — die Umsatzsteuer folgt der Leistung, nicht der Zahlung — doch die korrekte Umsetzung erfordert Sorgfalt. Die drei Maßnahmen, die Sie sofort ergreifen sollten:

Erstens: Überprüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Geschenkgutscheine korrekt als erhaltene Anzahlungen und nicht als sofortige Umsatzerlöse verbucht werden. Falls nicht, korrigieren Sie dies umgehend.

Zweitens: Richten Sie ein Nachverfolgungssystem für Ihre im Umlauf befindlichen Gutscheine ein, falls Sie noch keines haben. Jeder Gutschein muss von der Ausstellung bis zur Einlösung oder zum Ablauf nachvollziehbar sein. Eine Lösung wie ALaCarte.direct kann diese Verwaltung automatisieren und manuelle Fehler vermeiden.

Drittens: Vereinbaren Sie mit Ihrem Steuerberater eine regelmäßige Überprüfung der abgelaufenen Gutscheine bei jedem Jahresabschluss. Diese Beträge müssen als außerordentliche Erträge umgebucht werden — sie zu ignorieren, setzt Ihre Bilanz dem Risiko einer Nachveranlagung aus.

Geschenkgutscheine sind ein hervorragendes Marketinginstrument für Ihr Restaurant. Doch ihr volles Potenzial entfaltet sich nur, wenn die steuerliche Seite beherrscht wird. Nehmen Sie sich jetzt die Zeit, die richtigen Prozesse einzurichten — Sie gewinnen damit Sicherheit für die kommenden Jahre. Zur Ergänzung Ihrer Gesamtcompliance empfehlen wir Ihnen auch unseren Leitfaden zu den Barrierefreiheitsanforderungen in der Gastronomie, einer weiteren unverzichtbaren regulatorischen Pflicht.

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Sophie - Rédaction ALaCarte
Sophie - Rédaction ALaCarte

FoodTech & Innovation Restauration

L'équipe éditoriale d'ALaCarte.Direct, spécialiste de la digitalisation des restaurants et de l'innovation FoodTech.

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